Ausnahme (nur gültig bei Events, die ausdrücklich
als solche gekennzeichnet sind!!!):Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Gesetzes
4. ist erziehungsbeauftragte Person
jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung
mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.
Durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person werden z.B. Altersbeschränkungen beim Besuch von Tanzveranstaltungen aufgehoben (Dies gilt – wie
schon oben gesagt – nur für die ausdrücklich gekennzeichneten Veranstaltungen).
Die erziehungsbeauftragte Person ist z.B. dafür verantwortlich, dass die anvertrauten
Minderjährigen in der Diskothek keinen Alkohol konsumieren und wohlbehalten wieder nach Hause kommen. Ein Veranstalter selbst kann die Funktion eines Begleiters nicht
übernehmen. Die Erziehungsbeauftragung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen, aber erziehungsbeauftragte Personen müssen ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen;
Veranstalter und Gewerbetreibende müssen dies im Zweifelsfall überprüfen.
D.h. Alle Jugendlichen, die unter diesen Paragraph fallen, müssen das unten angebotene
Formular mitführen und auf Verlangen vorzeigen, sowie die als Erziehungsbeauftragte benannte Person zur Überprüfung vorstellen (ggf. mit Personalausweis).
Hier das