Jugendschutz im Rick´s

 § 5 Tanzveranstaltungen

(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter 16  Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn  die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.

(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.

Das heisst im Klartext: unter 16 Jahre kein Eintritt; unter 18 Jahre bis 24 Uhr!

Ausnahme (nur gültig bei Events, die ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind!!!):

Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes

 4. ist erziehungsbeauftragte Person
jede Person über 18 Jahre, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie  ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

Durch die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person werden z.B.  Altersbeschränkungen beim Besuch von Tanzveranstaltungen aufgehoben (Dies gilt – wie schon oben gesagt – nur für die ausdrücklich gekennzeichneten Veranstaltungen).

 Die erziehungsbeauftragte Person ist z.B. dafür verantwortlich, dass die anvertrauten Minderjährigen in der Diskothek keinen Alkohol konsumieren und wohlbehalten wieder nach  Hause kommen. Ein Veranstalter selbst kann die Funktion eines Begleiters nicht übernehmen. Die Erziehungsbeauftragung muss nicht in schriftlicher Form vorliegen, aber  erziehungsbeauftragte Personen müssen ihre Berechtigung auf Verlangen darlegen; Veranstalter und Gewerbetreibende müssen dies im Zweifelsfall überprüfen.

 D.h. Alle Jugendlichen, die unter diesen Paragraph fallen, müssen das unten angebotene Formular mitführen und auf Verlangen vorzeigen, sowie die als Erziehungsbeauftragte  benannte Person zur Überprüfung vorstellen (ggf. mit Personalausweis).

Hier das Formular:
http://www.rickskehl.de/downloads/Formular_Aufsichtspflicht.pdf

Hier könnt Ihr Euch das komplette Jugendschutzgesetz anschauen / downloaden:
http://www.rickskehl.de/downloads/Broschuere_JuSchuG.pdf